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Der Rahmen des Parlamentarischen Rates
1948/49 haben 70 Menschen, davon fünf aus Berlin beratend, das Grundgesetz geschaffen: Die Mütter und Väter des Grundgesetzes, der Parlamentarische Rat, der Verfassungsgeber. Auf der Basis von Überlegungen im Exil und im Widerstand, der Landesverfassungen und der Vorarbeiten des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee erarbeiteten sie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Wobei sie sich in weiten Teilen an der Weimarer Reichsverfassung orientierten.
Der Kernwille des Verfassungsgebers
Jeder dieser 70 Menschen war Opfer des nationalsozialistischen Terror-Mord-Parteien-Staates. Die meisten von ihnen im Herrschaftsbereich der Nationalsozialisten, bis hin zu langjährigen Konzentrationslageraufenthalten. Oder im Exil. Was für diese Menschen den Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft und Enteignung bedeutete. Diese gleichzeitig kollektive wie individuelle Erfahrung bedingte den Kernwillen aller 70 Abgeordneten: Das was heute mit „Nie wieder!“ pointiert wird. „Wir haben uns bemüht, in unseren Vorschlag alle Sicherungen einzubauen, die nach menschlichem Ermessen denkbar sind.“ (1)
Exemplarisch: Die aktiv verfassungsschützende Rolle des Bundespräsidenten
Hier fokussiere ich mich stellvertretend auf die vom Parlamentarischen Rat nachdrücklich gewollte Rolle des Bundespräsidenten außerhalb von politischen „Normalzeiten“, also insbesondere in Verfassungskrisen, wenn das „Nie wieder!“ bedroht ist. Wir kennen den „Schönwetterbundespräsidenten“ in „verfassungsrechtlicher Normallage“. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben mit dem von ihnen explizit gewollten „Schlechtwetterbundespräsidenten“ eine Sicherung der Verfassung zu ihrem Schutz geschaffen. „Ist man ehrlich, haben Literatur und Rechtsprechung mit ihren Funktionsbeschreibungen nur das aufgenommen, was man mit den Zeiten von Adenauer, Heuss und Lübke als Kompetenzarrangement kennen gelernt hat.“ (2) Die Schönwetterphase kann -wie heute- von einer Schlechtwetterphase unterbrochen werden. In der die Verpflichtung besteht das Grundgesetz nach dem Willen des Verfassungsgebers zu schützen.
Der Bundespräsident im vernetzten sich gegenseitig er- und begrenzenden System der Verfassungsorgane
Der Bundespräsident ist als einzelner Mensch zugleich auch Staatsoberhaupt und Verfassungsorgan. Protokollarisch steht er an erster Stelle der Staatsorgane. Das ist auch Ausdruck davon, das er „povoire neutre“ ist. Also in Gegensatz zu den anderen vier Staatsorganen parteipolitisch neutral agieren muss. Deshalb auch, wenn er Mitglied einer Partei ist, diese Mitgliedschaft in seiner Amtszeit ruhen lässt. „Der Bundespräsident ist ein Amtsträger, der „über“ den Staatsfunktionen steht, und -in je unterschiedlichem und dem jeweiligen Bedarf zugeschnittenen Maße- deren Funktionsfähigkeit sichert.“ (3) Das gilt in Besonderem in Verfassungskrisen. Dann überwölbt er die anderen Staatsorgane, um die Funktionsfähigkeit aller Staatsorgane pflichtgemäß zu gewährleisten. Und damit das Grundgesetz in seinem Bestand zu schützen. Auch weil er im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht jederzeit frei ist zu agieren. Er ist wie das Bundesverfassungsgericht Hüter der Verfassung.
Artikel 56 des Grundgesetzes: Der Amtseid des Bundespräsidenten
„Der Bundespräsident leistet vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.“ Der Amtseid des Reichspräsidenten nach der Weimarer Reichsverfassung wurde vom Parlamentarischen Rat um die Worte „und verteidigen“ ergänzt. Nach Art. 64 GG leisten Bundeskanzler und Bundesminister denselben Eid.
Warum hat der Verfassungsgeber den Amtseid um „und verteidigen“ erweitert?
„Vor dem Hintergrund der negativen Erfahrungen der Weimarer Republik erweiterte der Parlamentarische Rat in Art 56 GG die Eidesformel der Weimarer Rechtsverfassung um die aktive Pflicht, das Grundgesetz zu verteidigen. Damit hat das Konzept der wehrhaften Demokratie des Grundgesetzes seinen Niederschlag auch in der Eidesformel gefunden.“ (4)
Der Amtseid des Bundespräsidenten in den Verhandlungen des Parlamentarischen Rates
Im amtlichen Dokument „Fundstellenverzeichnis zum Grundgesetz (Entwurf)“ sind alle in den Drucksachen des Parlamentarischen Rates sich befindende Fundstellen zu den einzelnen Artikeln in der chronologischen Reihenfolge verzeichnet. Zum Amtseid sind es 24. In diesem amtlichen Dokument wird wiederum bei zahlreichen Fundstellen auf das amtliche Dokument „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Entwürfe)“ in dem sich auch der schriftliche Berichts des Parlamentarischen Rates zum Grundgesetz vom 6. Mai 1949 befindet, der also zu den Grundgesetzentwürfen gehört, Bezug genommen.
Von den Fundstellen zum Amtseid sind in den 14 Bänden
„Akten und Protokolle“ aus dem „Ausschuss für Organisation des Bundes / Ausschuss für Verfassungsfragen und Rechtspflege“ aufgenommen worden: „Vors. (Dr. Lehr): Man könnte sagen, dass er die Verfassung gewissermaßen schützen muss, und zwar nicht nur passiv, sondern aktiv.
Dr. Becker: Man müsste sagen, dass er die Verfassung einhält, schützt und seine Pflichten unparteiisch erfüllt.“ (S.337)
Aus dem Hauptausschuss: „Dr. Menzel (SPD): Ich stelle den Antrag hinter dem Wort „wahren“ einzufügen: „und verteidigen“. Ich möchte, dass in der Eidesformel zum Ausdruck kommt, dass auch der Bundespräsident verpflichtet ist, aktiv tätig zu werden um den Staat im rahmen seiner Kompetenzen zu verteidigen.“ (S.268)“
„Vors. Dr. Schmid (SPD): In Ihrem Vorschlag vermisse ich die Wendung „…das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes verteidigen.“ Ich glaube, das ist doch recht wichtig.
Dr. Seeboom (DP): Das ist wohl nur ein Druckfehler. Es soll heißen: „…wahren und verteidigen.““ (S.1000)
Der Amtseid im Kontext des Plenums des Parlamentarischen Rates am 6. Mai 1949
In dieser Sitzung erfolgte die zweite Lesung des Entwurfs des Grundgesetzes. Dazu gibt es das oben erwähnte Dokument „Anlage zum stenographischen Bericht der 9. Sitzung des Parlamentarischen Rates am 6. Mai 1949… erstattet von den von den Berichterstattern des Hauptausschusses für das Plenum, den Abgeordneten Dr. Hermann von Mangoldt, Friedrich Wilhelm Wagner, Dr. Dr. h. c. Robert Lehr, Dr. Rudolf Katz, Dr. Wilhelm Laforet, Georg August Zinn, Dr. Hermann Höpker Aschoff, Dr. Heinrich von Brentano“.
Dieser schriftliche Bericht von 106 Seiten ist, wie oben bereits erwähnt, ein amtliches Dokument des Parlamentarischen Rates. (7) Darin führt Dr. Hermann Höpker-Aschoff, dann 1951 erster Präsident des Bundesverfassungsgerichts, auf Seite 51 grundsätzlich aus: „Es war vorgesehen, dass die Berichterstatter der Fachausschüsse bei der zweiten Lesung im Plenum des Parlamentarischen Rates zu den einzelnen Abschnitten des Grundgesetzes einen Bericht über das bisherige Ergebnis der Beratungen der Fachausschüsse und des Hauptausschusses erstatten sollen. Mit Rücksicht auf die schnelle Verabschiedung des Grundgesetzes in der zweiten und dritten Lesung des Plenums hat man von solchen Berichten abgesehen, dafür aber den Berichterstattern aufgegeben, einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der dann dem Protokoll der zweiten Lesung des Plenums beigefügt werden sollte. Ein mündlicher Bericht im Plenum hätte von den Beschlüssen des Hauptausschusses (und der entsprechenden Artikelfolge) ausgehen müssen. Es erscheint mir unterdessen zweckmäßig, bei dem schriftlichen Bericht von dem verabschiedeten Grundgesetz (in seiner Artikelfolge) auszugehen, um allen Lesern die Sache zu erleichtern. Der Zweck des Berichtes, Aufschluss über die Beweggründe des Gesetzgebers zu geben und dadurch der Auslegung des Grundgesetzes zu dienen, wird hierdurch nicht beeinträchtigt, sondern gefördert.“
Analog führt Dr. Dr. h. c. Robert Lehr aus (S.17): „Der Zweck des Berichts, Aufschluss über die Beweggründe des Gesetzgebers zu geben und damit damit der Auslegung des Grundgesetzes zu dienen setzt voraus, dass auch die nicht in das Grundgesetz übernommenen Vorschläge und Fassungen berücksichtigt werden, soweit ihre Ablehnung oder Nichtaufnahme für das Verständnis und die Auslegung des Grundgesetzes von Bedeutung sein können.“
Auf den Seiten 21 und 22 führt Lehr grundsätzlich zum Bundespräsidenten aus, auf den Seiten 26 bis 29 zu „Abschnitt „V. Der Bundespräsident“ im einzelnen“. Zum Eid führt er auf Seite 27 aus: „In der Eidesformel sollte zum Ausdruck kommen, dass der Bundespräsident nicht nur „passiv“, sondern auch zum „aktiven“ Schutz der Verfassung verpflichtet sei.“
Was die Auslegung des Grundgesetzes bezüglich des Amtseides betrifft heißt es klar: „verpflichtet“ – zum aktiven Schutz der Verfassung.
Der Umgang mit dem schriftlichen Bericht vom 6. Mai 1949
Bis heute ist der schriftliche Bericht nicht frei verfügbar (ab-)gedruckt worden. Obwohl es dazu mindestens einen konkreten Anlass gegeben hat: In den Bänden 7 Entwürfe zum Grundgesetz und 9 Plenum der „Akten und Protokolle“. Obwohl im amtlichen Dokument des Parlamentarischen Rates „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Entwürfe)“ der Berichts vom 6. Mai 1949 enthalten ist, entschied der Bearbeiter des Bandes 7 Entwürfe zum Grundgesetz diesen nicht einmal zu erwähnen. Im Band 9 der Akten und Protokolle schreibt der Bearbeiter, ein Archivar des Bundesarchivs, zur zweiten Lesung des Grundgesetzentwurfs lapidar zu einem amtlichen Bericht, den er gelesen hat, also auch die oben zitierten Ausführungen von Höpker-Aschoff: „Die Verbindung diese Berichtes zum Prot. der 9. Sitzung blieb somit künstlich.“ (S.433). Und negiert dieses amtliche Dokument.
Das Bundesverfassungsgericht hat das anders entschieden. Im Kontext seiner Entscheidung zur Bundestagsauflösung am 16. Februar 1983 -2BvE 1,2,3,4/83-, im Band 62 der Entscheidungssammlung abgedruckt, ist der schriftliche Bericht vom 6. Mai 1949 vier mal explizit genannt: Auf den Seiten 47, 50. 100 und 101. Nicht nur das Bundesverfassungsgericht hat den schriftlichen Bericht in seiner Bibliothek. Dessen Rezeption zur Auslegung, wie von den Müttern und Vätern des Grundgesetzes explizit geradezu angemahnt, ist ein ganz andere Frage. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen ansonsten gern aus den Beratungen des Parlamentarischen Rates zitiert. Wobei es in der oben genannten Entscheidung heißt: „… die gleiche Zielsetzung zum Ausdruck kommt, von der sich der Parlamentarische Rat hat leiten lassen: Offenheit der Norm für die Bewältigung außergewöhnlicher politischer Krisensituationen…“ (S.49)
Die Bedeutung eines (Amts-)Eides
Ein (Amts-)Eid ist für den Schwörenden bindend. Ein Eidesverstoss ist gleichbedeutend mit einem Meineid. Dabei ist es unbedeutend, ob das bei einem Bundespräsidenten nicht justiziabel ist. Oder geradezu sophistisch, wenn zwischen promessorischen -versprechenden- und assertorischen -versichernden- Eid unterschieden wird. Ein Eid ist eine besonders bindende Form des Versprechens, eine ethisch-moralische Selbstbindung des Schwörenden. Verbunden mit der religiösen Formel noch stärker.
Die Auslegung des Amtseides
Die ersten Kommentare / Erläuterungen des Grundgesetzes nach dessen Verabschiedung wurden von ex-Mitgliedern des Parlamentarischen Rates wie z.B. Carlo Schmid (unter dem Namen Karl Schmid) und Hermann von Mangoldt verfasst. Und spiegeln die Ergebnisse der Beratungen des Parlamentarischen Rates incl. des schriftlichen Berichtes vom 6. Mai 1949. Ende der 1950er Jahre begann mit dem Gundgesetzkommentar von Theodor Maunz der Bruch. Der Staatsrechtler, der unter nationalsozialistischer Herrschaft ein führender deutscher Staatsrechtler war, also Nationalsozialist sein musste und seinen Eid auf Hitler geschworen hat. Der nach 1945 nach einer Anlaufzeit in der Bundesrepublik Deutschland nahtlos an die Zeit vor dem 8. Mai 1945 anknüpfte. (9)
Ein Kommentarsatz von heute stellvertretend
„Entscheidend ist also nicht der Inhalt des Versprechens, sondern die Form, in der es abgegeben wird.“ (10)
In Anbetracht des vorher Ausgeführten: Der Amtseid des Bundespräsidenten ist so sinnentleert. Diametral entgegengesetzt zum Willen der Mütter und Väter des Grundgesetzes. Von den Füßen auf den Kopf gestellt – oder gefallen (worden).
Ein prägnantes Zitat anstelle einer Abschlussbemerkung
„Würde die Staatsrechtslehre bei dieser Linie bleiben (und sollte sie das?), wenn man am Horizont einen neuen Diktator heranziehen sähe? Würde dann nicht gefordert, diesen Diktator und seine Partei bzw. Fraktion von den Stühlen der Macht fernzuhalten, und zwar mit allen Mitteln, die das Grundgesetz neben dem Parteiverbotsverfahren (Art. 21 II GG) zur Verfügung stellt, also etwa auch mit einer weitest möglichen Auslegung der Kompetenzvorschriften des Bundespräsidenten?“ (11)
1 Die Abgeordnete im Parlamentarischen Rat Dr. Elisabeth Selbert. in: Deutscher Bundestag und Bundesarchiv (Hrsg.). Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle. Band 3, S.849. München 2002.
2 Hermann Butzer. Hat Adenauer damals richtig hingeschaut? Anmerkungen zur These der politischen Machtlosigkeit des Bundespräsidenten. in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 4/2017, S.210-215, hier 214.
3 Josef Irsensee und Paul Kirchhof (Hrsg.). Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band III Demokratie – Bundesorgane. Dritte, völlig neubearbeitete und erweiterte Auflage. Heidelberg 2023. § 61 Rn.41, S.1054.
4 Walter Haensele. Amtseid a`la Obama – Verfassungsrechtliche Grundfragen und Probleme des Amtseides nach dem Grundgesetz. in: Juristische Ausbildung (JURA), Heft 9 / 2009, S.670-676, hier S. 671.
5 Wie Anmerkung 1.
6 Deutscher Bundestag und Bundesarchiv (Hrsg.). Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle. Band 14. München 2009.
7 Gerhard Leibholz und Hermann von Mangoldt (Hrsg.). Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. Neue Folge / Band 1. Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes. Im Auftrage der Abwicklungsstelle des Parlamentarischen Rates und des Bundesministerium des Innern auf Grund der Beratungen im Parlamentarischen Rat. Tübingen 1951, S. XI. Auf der Seite 408 wird Bezug genommen auf die oben zitierten Fundstellen aus den Verhandlungen des Organisationsausschusses.
8 Deutscher Bundestag und Bundesarchiv (Hrsg.). Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle. Band 9. München 1996.
9 Frieder Günther. Denken vom Staat her. Die deutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration 1949-1970. München 2004. „Ähnlich wie Schmitt hat Theodor Maunz mitlerweile traurige Berühmtheit erlangt als Jurist, der den jeweiligen Machthabern über die politischen Systembrüche auf skrupellose Weise dienstbar war, indem er „nur das geltende Recht ausgelegt hat“, und sich gleichzeitig an der Spitze seiner Wissenschaftsdisziplin halten konnte.“ (S.156) Das bedarf aus meiner Perspektive einer Ergänzung: Nach 1945 hat Maunz Recht, also auch das Grundgesetz, so ausgelegt, dass er es im Verein mit seinen Kollegen -*innen gab es in diesem Umfeld nicht- und Schülern so auslegte, dass es schrittweise eine Annäherung an seinen Eid auf Hitler näher kam. Kurz: Das Verständnis, die Auslegung, des Grundgesetzes wurde von den Füßen auf den Kopf gestellt.
10 Wolfgang Höfling u.a. (Hrsg.). Berliner Kommentar zum Grundgesetz (Loseblattsammlung). Band 4. Art. 56 GG, Rn. 2. Berlin 2023.
11 Butzer, wie Anmerkung 2, S.214.
Lothar Klouten
Lothar Klouten ist B.A. Sozialwissenschaften und Geschichte, Pädagoge und Philosoph. Er forscht und veröffentlicht insbesondere zur Zeitgeschichte. In diesem Kontext auch zur Vorgeschichte, Entstehung und Entwicklung des Grundgesetzes, das auch aus juristischer Perspektive.