Ergänzung zur AfD als Schein-Partei


  1. Die Bundeswahleiterin Dr. Ruth Brand streicht die AfD von der Liste der Parteien, nachdem 2. bzw. 3. zum Ergebnis kam, dass die AfD eine Scheinpartei ist.
  2. Statusverlust als Partei wegen organisatotrischer Mängel § 2 Parteiengesetz.

Feststellung bei Wahlen. Der Status einer Partei im Sinne des § 2 Parteiengesetz (PartG) wird primär im Vorfeld von Wahlen überprüft, wenn eine Vereinigung ihre Wahlbeteiligung anzeigt:

Zuständige Stelle: Der Bundeswahlausschuss (bei Bundestagswahlen) oder die jeweiligen Landeswahlausschüsse (bei Landtagswahlen). Diese prüfen, ob die Vereinigung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse (z. B. Umfang und Festigkeit der Organisation) die Kriterien einer Partei erfüllt.

Antragsberechtigt / Beteiligt: Nur die betroffene Vereinigung selbst stellt die Anzeige zur Wahlteilnahme.

Gerichtliche Zuständigkeit: Wird der Vereinigung der Status verweigert, kann nur die betroffene Vereinigung Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (im Rahmen des Nichtzulassungsverfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG) einlegen.

Im Ergebnis wie 1.

  1. Vereinsgesetz

Das scheint mir nach Recherche und Reflexion des Ergebnisses nicht ganz ausgeschlossen, aber sehr unpraktikabel.

  1. Prüfverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Für das Gericht wird es sehr hohe Relevanz für ein Verbot haben, wenn es zu dem Ergebnis kommt, das die AfD eine Scheinpartei ist.

Das aktuelle AfD-Leak wird dafür die Beweise liefern. Insbesondere den Beweis für das informelle „Führerprinzip“, ganz besonders sprachliche Codes (z.B. Politolinguistin, Germanistin und Politologin Prof. Dr. Heindrun Kämper) und Loyalitätsbekundungen.

Lothar Klouten

Kategorie: Politik

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