Völlig unabhängig davon, wie lange ein Verbotsverfahren gegen die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht dauert: Bei Vorliegen definierter Bedingungen kann das BVerfG eine einstweilige Anordnung, das auch von sich aus und ohne Antrag, urteilen.
So wie es das 1952 im Rahmen des SRP-Verbotsverfahrens umgesetzt hat – vor Urteilsverkündung. Verbunden mit Rechtsmitteln, zu vollstrecken über alle Landesinnenminister in Verbindung mit allen Polizeidienststellen, und unter Androhung von Haftstrafen bei Zuwiderhandeln.
Das auch zu den vorgeblich fehlenden Mitteln des BVerfG, Urteile durchzusetzen zu können. Das BVerfG hat bis heute mehrere einstweilige Anordnungen geurteilt. Es setzt seine Urteile durch. Band 1 der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, S.349f. Nr. 41, vom 15.Juli 1952 – 1 BvB 1/51 –
Das AfD-Verbotsverfahren unverzüglich einleiten!
Dazu die Prüf-Initiative aktiv unterstützen, so durch Teilnahme an deren Demonstrationen.
Keine Angst!
Damit die Landesparlamente, die noch kein AfD-Verbotsverfahren über den Bundesrat beschlossen haben, das unverzüglich umsetzen. Und dann eine entsprechende Mehrheit im Bundesrat gesichert wird.
Lothar Klouten
